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Nicht förderfähige Kosten
Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
- Bußgelder, Abgabenbefreiung, Geldstrafen und Prozesskosten (außer Kosten in Verbindung mit Beschwerdeverfahren)
- Kosten für Geschenke, ausgenommen solche im Wert von weniger als 50 EUR, im Zusammenhang mit Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information
- Trinkgelder
- Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen sowie Versicherungen zur Absicherung gegen Wechselkursschwankungen
- Zugänge zu Rückstellungen, Finanzaufwendungen sowie einmalige Aufwendungen, Bankgebühren und ähnliche Gebühren, die nicht durch eine Klausel in der Projektvereinbarung über die EFRE-Förderung verpflichtend ist, Kosten für laufende Verwaltung
- Abschreibungen, Wertminderungen, Rückstellungen und Mittelbindungen außer Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte
- Kosten im Zusammenhang mit gütlichen Einigungen und Verzugszinsen
- Zollgebühren
- Sollzinsen sind nicht förderfähig, außer in Bezug auf Subventionen in Form von Zinszuschüssen oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften
- Stilllegung oder den Bau von Kernkraftwerken
- Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind;
- Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen
- Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet
- Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden
- Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet
- Unterverträge mit zwischengeschalteten Stellen oder Beratern, in denen die Zahlung als Prozentsatz der Gesamtkosten der Operation festgelegt ist
- Gewährleistungseinbehalte, die nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Realisierungszeitraums des Projekts ausbezahlt werden.
Weiterhin sind grundsätzlich nicht förderfähig:
- Ausgaben öffentlicher Partner, zu denen diese gesetzlich oder gemäß ihrer Satzung verpflichtet sind; davon unberührt bleibt die Förderfähigkeit eventuell sich aus diesen ergebenden, aber aus dem grenzüberschreitenden Charakter dieser Vorhaben erwachsenden Mehr kosten. Hierzu erfolgt eine Einschätzung im Zuge der Antragsprüfung
- Schadensersatzforderungen Dritter
- Ausgaben für die Anschaffung von Kunstwerken
Grundsätzlich sind Ausgaben, die den in diesem Themenblatt beschriebenen Förderfähigkeitsregeln nicht entsprechen, nicht förderfähig.
Stand: 30.06.2016