Zusätzlichkeit

22. August 2019

Zusätzlichkeit

Die Zusätzlichkeit als Grundsatz für den Einsatz der Strukturfonds bedeutet, dass EU-Beihilfen nicht dazu führen dürfen, dass die Mitgliedsstaaten ihr Tätigkeitsfeld einschränken; es soll dadurch letztlich vervollständigt werden. Maßnahmen, die im Rahmen eines aus EU-Fördermitteln kofinanzierten Projekts durchgeführt werden, dürfen deshalb nicht unter die gewöhnlichen hoheitlichen Aufgaben fallen, sondern es muss sich dabei um die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben durch die Mitgliedsstaaten handeln.