Das Programm Interreg Oberrhein ist bestrebt, eine sorgfältige, transparente und gerechte Verwaltung der EU-Mittel zu gewährleisten. Jede natürliche oder juristische Person hat die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen oder eine Entscheidung anzufechten, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte nicht gewahrt wurden.
Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass die Grundsätze der guten Verwaltung, der Transparenz und der Gleichbehandlung im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union und den einschlägigen nationalen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Bearbeitung der Beschwerden basiert vor allem auf:
Eine Beschwerde kann insbesondere in folgenden Fällen eingereicht werden:
Das Programm Interreg Oberrhein bevorzugt es, Streitigkeiten im Wege eines verwaltungsinternen Rechtsbehelfs beizulegen. Sofern keine anderslautenden Bestimmungen gelten, ist dieser Rechtsbehelf innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen.
In diesem Fall ist ein schriftlicher Antrag auf Überprüfung der betreffenden Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zu richten (per Post oder E-Mail), dem die entsprechenden Nachweise beizufügen sind.
Um die Beschwerde optimal bearbeiten zu können, wird darum gebeten, dass die Beschwerde unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars eingereicht wird:
Das Formular für Beschwerden oder Einsprüche herunterladen.
Per Post an die folgende Adresse der Verwaltungsbehörde Interreg Oberrhein:
Région Grand Est | Autorité de gestion Interreg Rhin Supérieur
Direction du rayonnement transfrontalier, international et européen
1 place Adrien Zeller | BP 91006
F-67070 Strasbourg Cedex
Per E-Mail an den Programmleiter:
Innerhalb eines angemessenen Zeitraums (in der Regel zwischen 15 und 30 Tagen) wird eine Empfangsbestätigung übermittelt.
Die Verwaltungsbehörde verpflichtet sich darüber hinaus, die Beschwerde objektiv und unparteiisch zu prüfen und in einer klaren und begründeten schriftlichen Antwort darauf zu reagieren.
Es besteht auch die Möglichkeit, insbesondere im Fall einer Unzufriedenheit mit der Antwort der Verwaltungsbehörde, das Verwaltungsgericht Straßburg unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Fristen und Verfahrensvorschriften anzurufen.