Covid-19: Verlängerungsanträge von Kleinprojekten

7. April 2020

Covid-19: Verlängerungsanträge von Kleinprojekten

 

Frist für die Einreichung von Anträgen auf Verlängerung eines Kleinprojektes aufgrund von Verzögerungen bei der Projektumsetzung infolge der Covid-19-Pandemie ist der 24. Juni 2020. 

 Der Lenkungsausschuss wird diese Anträge im Rahmen seiner Sitzung am 9. Juli 2020 beraten.

 

Die Anträge auf Verlängerung von Kleinprojekten müssen vor dem geplanten Ende des Realisierungszeitraums per E-Mail oder per Post gestellt werden. Der Antrag muss:  

  • vom Projektträger auf Französisch oder auf Deutsch verfasst und an die Verwaltungsbehörde gesendet werden. Bei einem Antrag per E-Mail ist diese in Kopie an alle Partner des Kleinprojekts zu senden;
  • den Hinweis enthalten, dass der Antrag von allen Partnern des Kleinprojekts unterstützt wird;
  • das neue Enddatum für den Realisierungszeitraum des Kleinprojekts enthalten; 
  • möglichst detaillierte Angaben zu den Auswirkungen der Pandemie auf die Umsetzung des Projekts und die im Arbeitsplan vorgesehenen Maßnahmen sowie zu den Gründen enthalten, die die Partner des Kleinprojekts dazu veranlassen, eine Verlängerung des Realisierungszeitraums zu beantragen; 
  • gegebenenfalls den aktualisierten Arbeitsplan umfassen (Kapitel 6 des Formulars DIM1), der dem Antrag beizufügen ist. 

 

Die Verlängerung der betroffenen Kleinprojekte erfolgt bei unverändertem Projektbudget. Mit der Verlängerung des Realisierungszeitraums geht keine Erhöhung des EFRE-Förderbetrags einher. Eventuelle Änderungen am Kostenplan der Kleinprojekte (Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien, -kategorien oder zwischen Projektpartnern) sind bei der Verwaltungsbehörde gesondert zu beantragen. Folglich ist es nicht notwendig, dem Antrag auf Verlängerung der Kleinprojekte infolge der Covid-19-Pandemie einen geänderten Projektkosten- oder Finanzierungsplan beizufügen. 

 

Die Träger der Kleinprojekte sind gehalten, in Abstimmung mit ihren Kofinanzierungspartnern sicherzustellen, dass die Verlängerung des Realisierungszeitraums des Kleinprojekts wegen der Haushaltsplanung der Kofinanzierungspartnern nicht die Auszahlung deren Schlussrate behindert.