Freigestellte Beihilferegelung

Freigestellte Beihilferegelung

Von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilferegelung für vom Programm INTERREG V Oberrhein gewährte Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmassnahme sowie für Beratungsdienste zugunsten von KMU in Baden-Württemberg

Die Région Grand Est hat in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde für das Programm INTERREG V Oberrhein die Europäische Kommission über die Umsetzung der vorliegenden, in Anwendung der Artikeln 21 und 22 der Verordnung Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor getroffenen Regelung in Kenntnis gesetzt. Diese Regelung wurde unter der Referenznummer SA.49578 registriert.

Auf Grundlage dieser Regelung können Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 21 der genannten Verordnung) sowie für Beratungsdienste zugunsten von KMU, die im Agrarsektor tätig sind (Artikel 22 der genannten Verordnung) gewährt werden.

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Link zur ehemaligen Regelung

Gegenstand der Beihilferegelung

Das Projekt „ELENA“

Die vorliegende Regelung bildet entsprechend den gemeinschaftlichen Vorschriften die nationale Rechtsgrundlage für die Durchführung von Schulungs- und Beratungsmaßnahmen im Agrarsektor sowie zur Förderung von Beratungsdiensten für KMU, die im Agrarsektor tätig sind, im Rahmen des aus Mitteln des Programms INTERREG Oberrhein geförderten Projektes „ELENA – Pro Veredelung der Zucht am Oberrhein“ (nachfolgend „Projekt „ELENA““) für KMU, die am Oberrhein im Agrarsektor tätig sind, durchgeführt werden.

Übergeordnetes Ziel des Projektes „ELENA“ ist die Stärkung der Tierhaltungsbetriebe im Oberrheingebiet. Zu diesem Zweck sollen der Tierhaltungssektor grenzüberschreitend strukturiert und den baden-württembergischen und elsässischen Landwirten zusätzliche Fachkompetenz vermittelt werden. Dies geschieht, neben anderem, mittels der Durchführung von Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zugunsten baden-württembergischer und elsässischer Landwirte.

Ziel dieser Schulungs- und Beratungsmaßnahmen ist die Verbreitung von Aufzuchttechniken und von neuen Werkzeugen und Methoden sowie von Empfehlungen in den wesentlichen Produktionszweigen der Tierhaltung des Oberrheins. Insgesamt soll so über die Steigerung der wirtschaftlichen Leistung und der Konkurrenzfähigkeit der KMU, die am Oberrhein im Agrarsektor tätig sind, die Dynamik des Wirtschaftszweigs Tierhaltung gesteigert werden.

Das Projekt „ELENA“ wurde am 25.06.2019 anlässlich eines Begleitsauschusses des Programms INTERREG Oberrhein um ein Jahr, bis zum 31.12.2020 verlängert.

Gegenstand der Beihilferegelung

Für die ursprüngliche Laufzeit (01.01.2017 bis 31.12.2019) des Projektes „ELENA“ wurde eine Beihilfe Regelung SA.49578(2017/XA) bei der Kommission angezeigt und freigestellt. Die vorliegende Regelung dient dem Zwecke der Verlängerung der Beihilfe Regelung SA.49578(2017/XA für die obengenannte zusätzliche Laufzeit des Projektes.

Die vorliegende Regelung betrifft ausschließlich die im Agrarsektor tätigen KMU in Baden-Württemberg, die Schulungs- und Beratungsleistungen im Rahmen des Projektes „ELENA“ in Anspruch nehmen. Diese gelten damit als Begünstigte der Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sowie der Beihilfen für Beratungsdienste im Agrarsektor. Die Partner des Projektes „ELENA“ ihrerseits wirken als Dienstleister für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sowie für Beratungsdienste. Sie verfügen über das notwendige fachliche Wissen und angemessene Mittel sowohl für die Durchführung der vorgesehenen Schulungsmaßnahmen wie auch der Beratungsdienste für die in Baden-Württemberg im Agrarsektor tätigen KMU.

Bezüglich des Teils der vorliegenden Regelung, der sich auf Artikel 21 der Verordnung Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 bezieht, sei darauf hingewiesen, dass die Regelung lediglich die Durchführung von Schulungsmaßnahmen betrifft. Die den im Agrarsektor tätigen KMU des Landes Baden-Württemberg durch die Région Grand Est gewährten Beihilfen betreffen nicht die Vorbereitung von Schulungsmaßnahmen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Beihilfen auf Gemeinschaftsebene:

  • Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms „Interreg V-A Frankreich – Deutschland – Schweiz (Rhin supérieur – Oberrhein)“ für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in Frankreich und in Deutschland unter Beteiligung der Schweiz
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26.10.2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 9983 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms „Interreg V-A Frankreich – Deutschland – Schweiz (Rhin supérieur – Oberrhein)“ für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in Frankreich und in Deutschland unter Beteiligung der Schweiz

Dauer

Diese Regelung ist anwendbar vom 20. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Anwendungsbereich

Begünstigte und förderfähiges Gebiet der vorliegenden Regelung

Begünstigte der vorliegenden Regelung sind die in der Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU im Sinne von Anhang I der VO (EU) 702/2014 unter Berücksichtigung der unter 4.2 genannten Ausnahmen. Die KMU haben ihren Sitz und/oder eine Niederlassung in Baden-Württemberg.

Die vorliegende Regelung betrifft das gesamte Land Baden-Württemberg.

Ausnahmen

Diese Regelung ist für die folgenden Hilfen nicht anwendbar:

  • Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
  • Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
  • Beihilfen für Tätigkeiten, die der Beihilfeempfänger in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte;
  • Beihilfen für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist;
  • Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der VO (EU) 702/2014;
  • Beihilfen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:
  1. Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist;
  2. Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;
  3. Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.

Anreizeffekt

Diese Regelung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben. Beihilfen, die keinen Anreizeffekt haben, können nicht gewährt werden.

Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag enthält mindestens die folgenden Angaben:

  1. Name und Größe des Unternehmens;
  2. Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit;
  3. Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit;
  4. eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten;
  5. Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges)
  6. Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

Im Rahmen des Projektes „ELENA“ gelten die Beihilfe als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn vom Begünstigten vor der Durchführung der Schulungsmaßnahme oder der Beratungsdienstleistung ein Anmeldeformular zur Schulungsmaßnahme bzw. zur Inanspruchnahme der Beratungsdienstleistung ausgefüllt und über den Dienstleister an die Verwaltungsbehörde des Programms INTERREG V Oberrhein übermittelt worden ist.

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen

Allgemeine Voraussetzungen

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Im Rahmen des Projektes „ELENA“ ist die Durchführung von betrieblichen Schulungsmaßnahmen für die KMU im Agrarsektor in Baden-Württemberg in verschiedenen Bereichen mit Bezug zu den unterschiedlichen Produktionszweigen der Tierhaltung (Schweine, Ziegen, Milcherzeugung…) vorgesehen, die den Kompetenzaufbau bei diesen baden-württembergischen KMU und die Optimierung ihrer Betriebsführung unterstützen.

In diesem Sinne erstrecken sich die Beihilfen entsprechend Artikel 21 der Verordnung Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Informationsmaßnahmen.

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

Investive Demonstrationsvorhaben sind im Rahmen des Projektes nicht vorgesehen. Die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 der Verordnung Nr. 702/2014 finden im Rahmen der vorliegenden Regelung keine Anwendung.

Die Partner des Projektes „ELENA“, die die Maßnahmen zum Wissenstransfer und die Informationsmaßnahmen anbieten, verfügen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben.

Die Beihilfen stehen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen.

Im Falle der Anbieter der Maßnahmen im Rahmen des Projektes „ELENA“, bei denen es sich um Erzeugergruppierungen und -organisationen handelt, ist die Mitgliedschaft in einer der Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

Beihilfen für Beratungsdienste

Im Rahmen des Projektes „ELENA“ ist weiterhin die Durchführung von Maßnahmen zur Begleitung der KMU in Baden-Württemberg vorgesehen. Diese Maßnahmen zur Begleitung werden als Beratungsdienstleistungen mit Bezug zu den unterschiedlichen Produktionszweigen der Tierhaltung (Schweine, Ziegen, Milcherzeugung…) zugunsten dieser baden-württembergischen KMU angeboten.

In diesem Sinne erstrecken sich die Beihilfen entsprechend Artikel 22 der Verordnung Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 darauf, die Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind, und die Junglandwirte durch die Inanspruchnahme der Beratungsdienstleistungen bei der Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder ihrer Investition zu unterstützen.

Die Beratungsdienstleistungen müssen mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

  • Maßnahmen zur Modernisierung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum
  • gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb
  • spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, einschließlich Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit.

Die unter Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a), b), d) und e) genannten Elemente der Verordnung Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 kommen im Rahmen des Projektes nicht zum Tragen.

Gemäß Artikel 22 Absatz 4vom 25. Juni 2014 kann sich die angebotene Beratung auch auf Themen beziehen, die mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit, zusammenhängen. darunter insbesondere die Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung.

Die Partner des Projektes „ELENA“, die die Beratungsdienste anbieten, verfügen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben sowie über Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche.

Bei ihrer Beratungstätigkeit halten sie die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein (s. Anhang II der besagten Verordnung).

Die Beihilfen stehen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen.

Im Falle der Anbieter der Beratungsdienste im Rahmen des Projektes „ELENA“, bei denen es sich um Erzeugergruppierungen und -organisationen handelt, ist die Mitgliedschaft in einer der Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

Beihilfefähige Kosten

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Die Beihilfen dienen zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014, d.h. Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen.

Die übrigen, unter den Buchstaben b) bis d) des Artikels 21 der genannten Verordnung vorgesehenen beihilfefähigen Kosten sind im Programm INTERREG Oberrhein nicht vorgesehen und dort nicht förderfähig. Sie sind demnach nicht beihilfefähig im Sinne der vorliegenden Regelung.

Beihilfen für Beratungsdienste

Die beihilfefähigen Kosten sind Kosten für die Erbringung der Beratungsdienste.

Form, Intensität und Bestimmung des Betrags der Beihilfe

Form der Beihilfe, Transparenz

Weder die Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen noch die Beihilfen für Beratungsdienste umfassen Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger. Die Beihilfe wird den KMU als Empfängern der Beihilfe indirekt in Form von bezuschussten Dienstleistungen, die vom Dienstleister angeboten werden, gewährt. Zahlungen erhalten lediglich die Partner des Projekts „ELENA“ als Anbieter der Maßnahmen zum Wissenstransfer der Informationsmaßnahmen und/oder als Anbieter der Beratungsdienste.

Die Région Grand Est ermittelt die Kosten der Schulungs- und Beratungsmaßnahmen anhand der für die Durchführung der Maßnahmen und der Beratungsdienste angefallenen Kosten.

Die den KMU im Agrarsektor im Rahmen der vorliegenden Regelung gewährten Beihilfen müssen transparent sein, d.h. ihr Bruttosubventionsäquivalent muss sich im Voraus genau berechnen lassen, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist.

Angesichts der Tatsache, dass die Beihilfen den im Agrarsektor tätigen Unternehmen in Baden-Württemberg als Zuschuss gewährt werden, gelten die Beihilfen als transparent. Der bewilligte Beihilfebetrag entspricht der Minderung des Preises, zu dem die Schulungsmaßnahmen und die Beratungsdienste im Rahmen des Projektes „ELENA“ durch dessen Partner angeboten werden.

Berechnung des Beihilfebetrags, Beihilfeintensität und Beihilfehöchstbetrag

Die Beihilfe wird im Verhältnis der beihilfefähigen Ausgaben und unter Beachtung der maximal zulässigen Beihilfeintensität und des zulässigen Beihilfehöchstbetrags wie unter Punkt 7.2.1 bzw. 7.2.2 angegeben berechnet.

Dabei gilt für die Berechnung der Beihilfe:

  • Es werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
  • Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
  • Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Entsprechend den Bestimmungen von Artikel 21 der Verordnung Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 beträgt die maximale Beihilfeintensität 100% der beihilfefähigen Kosten.

 Beihilfen für Beratungsdienste

Entsprechend den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 beträgt der Beihilfehöchstbetrag 1.500 Euro je Beratung. Im Fall von Massenberatungen kann der Betrag von 1.500 Euro mit der Zahl der Begünstigten multipliziert sein.

Sind die Kosten für den Beratungsdienst geringer als 1.500 Euro, wird der Auszahlungsbetrag an den Dienstleister entsprechend angepasst.

Maximalbetrag der Regelung

Der Maximalbetrag der auf Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen beläuft sich auf 190.210,11 EUR für die gesamte Dauer ihrer Anwendbarkeit, aufgeteilt nach:

  • 33 431,24 Euro für Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
  • 156 778,87 Euro für Beihilfen für Beratungsdienste.

Bestimmungen für die Kumulierung

Um sicherzustellen, dass die Bestimmungen bzgl. der maximale Beihilfeintensität und des Beihilfehöchstbetrags beachtet werden, ist grundsätzlich die gesamte zugunsten des jeweiligen Vorhabens oder Unternehmens gewährte öffentliche Finanzierung zu berücksichtigen.

Werden Gemeinschaftsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach dieser Regelung von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Regelung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Nach dieser Regelung freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 7.2 der vorliegenden Regelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten würden.

Staatliche Beihilfen, die gemäß diese Regelung freigestellt sind, dürfen nicht mit Zahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in Kapitel 7.2 der vorliegenden Regelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

Überwachung und Kontrolle

Die Région Grand Est, die in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde für das Programm INTERREG V Oberrhein auf der Grundlage dieser Regelung KMU, die in der Primärproduktion, der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, Beihilfen gewährt, ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regelung und die Konformität dieser Beihilfen mit den verschiedenen Bestimmungen dieser Regelung.

Im Falle einer nicht konformen Anwendung der Verordnung Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 kann die Kommission gemäß Artikel 11 dieser Verordnung einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Maßnahmen können auf bestimmte Arten von Beihilfen, auf Maßnahmen zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.

Überwachung

Die auf Grundlage der vorliegenden Regelung von der Région Grand Est gewährten Beihilfen müssen sämtliche ihrer Voraussetzung erfüllen.

Die Projektvereinbarung für das Projekt „ELENA“ umfasst den folgenden Hinweis:

„Beihilfe gewährt auf Grundlage der angezeigten Beihilferegelung Nr. <xxx> bezüglich für vom Programm INTERREG V Oberrhein gewährte Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sowie für Beratungsdienste zugunsten von KMU in Baden-Württemberg“, erlassen auf Grundlage der Verordnung Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2014“.

Die Région Grand Est führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind, inkl. Informationen über die Betriebsverfassungen, und Informationen über die Berechnung der beihilfefähige Kosten, die als Basis für die Anwendung dieser Regelung benutzt wurde.

Diese Aufzeichnungen (die unter Punkt 7.2 genannt sind) sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Regelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMAL) übermittelt innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die sie als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Regelung überwachen zu können.

Veröffentlichung

Diese Regelung wird auf der folgenden Website veröffentlicht: <URL dt. Website>

Die deutschen Behörden veröffentlichen unter Nutzung des Formulars in Anhang II und auf einer ausführlichen Beihilfe-Website Informationen über jede Einzelbeihilfe, die 60.000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind bzw. 500.000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind, überschreitet.

Jährlicher Bericht

Die allfälligen Angaben zur vorliegenden Regelung gehen in den Jahresbericht über die staatlichen Beihilfen ein, den die deutschen Behörden der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags übermitteln.

Die nationalen Behörden geben der Région Grand Est die Anweisungen zur Erstellung dieses Jahresberichts bekannt. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg erfragt bei der Région Grand Est einmal jährlich die Beträge der bewilligten Beihilfen sowie die Zahl der Begünstigten.